Vermietung
 

 

Quads bis 50kg oder bis 100kg

  • Typ: Kinderquad bis 50 kg (50 ccm)
  • Typ: mittelgroßes Quad bis 100 kg (100 ccm)
 

Quads bis 50kg oder bis 100kg

  • Typ: großes Quads (250 - 300 ccm)
    Führerschein Klasse B, bzw. Klasse 3 erforderlich
 

großes Quads (250 - 300 ccm)

  • Quadbahn
    Die mobile Quadbahn eignet sich hervorragend für Veranstaltungen aller Art, wie z. B. Geburtstage, Flohmärkte, Kindertage etc. Sie erhalten die Quadbahn incl. Kompressor und sechs kindergeeignete Quads.
 
 

 

Preise

Typ

Kaution

Halbtagespreis
8:30 - 12:30
oder
13:00 - 17:00

Tagespreis
8:30 - 18:00

Wochenendpreis
Freitag 18:00 -
Sonntag 18:00

 

Kinder (50ccm)

150,- €

30,- €

49,- €

79,- €

 

Mittel (100ccm)

200,- €

35,- €

59,- €

99,- €

 

groß (250-300ccm)

400,- €

49,- €

79,- €

139,- €

 

Quad- Bahn

1000,- €

--

349,- €

auf Anfrage

 

 

 

Mitebedingungen

§ 1
Der Mieter muss für die Dauer der Mietzeit eine Kaution hinterlegen (siehe Preistabelle). Ein gültiger Personalausweis/Reisepass muss dem Vermieter vorgelegt werden, sowie bei Quads/ATVs mit Straßenzulassung eine gültige Fahrerlaubnis (Klasse B ehemals 3). Der Mietpreis muss in bar entrichtet werden.
§ 2
Für die Mietfahrzeuge mit Straßenzulassung ist eine Kaskoversicherung mit 500,-€ Selbstbeteiligung abgeschlossen. Im Schadens- und Versicherungsfall trägt der Mieter die dem Vermieter anfallende Kosten. Dieser Betrag wird in einem Schadenfall sofort fällig. Der Mieter muss für jeden weiteren Ausfall-Tag (bereits reservierte Tage) den vollen Mietpreis bezahlen. Bei Fahrzeugen ohne Straßenzulassung haftet der Mieter für alle Schäden.
§ 3
Der Mieter muss im Schadensfall die Polizei und den Vermieter umgehend benachrichtigen. Für Personenschäden haftet der Vermieter nicht.
Der Mieter hat sich an die STVO zu halten. Zuwiderhandlungen und eventuelle Strafverfolgungen hat der Mieter zu tragen. Ebenso für Flurschäden aller Art.
§ 4
Es ist untersagt an Rennveranstaltungen teilzunehmen, gleiches gilt für das Befahren von Vereins- oder Crossstrecken, sowie als geschützt ausgewiesene Gebiete.
§ 5
Der Mieter darf die Mietfahrzeuge ohne Absprache mit dem Vermieter weder an Dritte weitergeben, noch verleihen.
§ 6
Auslandsfahrten bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, sich über die Devisen- und Zollbestimmungen sowie die Verkehrsvorschriften des Besuchslandes zu informieren und diese zu beachten. Der Mieter ist für alle Schäden (Beschädigung des Fahrzeuges, Beschlagnahme etc.) haftbar, die auf Fahrten im Ausland entstehen, ohne dass es eines Verschulden bedarf.
§ 7
Vorbestellungen des Mieters, auch mündliche oder fernmündliche, sind verbindlich. Das Fahrzeug braucht jedoch vom Vermieter nicht länger als eine Stunde nach dem vereinbarten Fahrantritt bereitgehalten werden. Es ist der vollständige Mietpreis zu entrichten.
§ 8
Mit der Übernahme des Fahrzeuges erkennt der Mieter an, dass sich dasselbe in verkehrsicherem, fahrbereitem, sauberen und voll getanktem Zustand befindet und keinerlei Mängel aufweist. Behauptet der Mieter, dass bei der Übernahme des Fahrzeuges nicht erkennbare Mängel vorlagen, so hat er dies zu beweisen. Die Rücknahme der Fahrzeuge an dem Vermieter erfolgt ebenso in technisch einwandfreiem, sauberem und voll getanktem Zustand. Bei einer dennoch notwendigen Reinigung wird eine Gebühr in Höhe von 20,- € bis 30,- € (die Höhe richtet sich nach dem Verschmutzungsgrad) durch den Vermieter erhoben.
§ 9
Verlängerung des Mietvertrages ist nur mit Genehmigung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit zulässig.
§ 10
Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und das Fahrzeug in Besitz zu nehmen, wenn der Mieter den Vertrag verletzt oder wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Unzuverlässigkeit des Mieters herausstellt. Der Vermieter kann ein Vertragsangebot auch ohne Angaben von Gründen ablehnen.
§ 11
Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich waren, übernimmt der Vermieter, sofern diese nicht durch unsachgemäße Behandlung oder Fahrlässigkeit des Mieters verursacht werden. Wird eine Reparatur erforderlich, deren Kosten der Vermieter zu tragen hat, ist dessen Einverständnis vorher einzuholen und die Weisung des Vermieters zu befolgen. Geschieht dies nicht, hat der Vermieter nur die Reparatur zu tragen, die für die betriebssichere Weiterfahrt ganz unerlässlich waren. Bereicherungsansprüche des Mieters aus weitergehenden Reparaturen sind ausgeschlossen. Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen Ersatz der aufgewandten Kosten. Glas und Frostschäden gehen auf jeden Fall zu Lasten des Mieters
§ 12
Die Fahrzeuge müssen zum vereinbarten Abgabetermin übergeben werden. Bei Verspätungen muss der Vermieter rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden. Für jede weitere angefangene Stunde wird der volle Stundensatz berechnet. Bei Reservierungen ist der komplette Ausfall zu entrichten. Die Rückgabe des Fahrzeugs außerhalb der Geschäftszeiten erfolgt auf eigenes Risiko des Mieters. Der Vermieter kann innerhalb der nächsten 48 Stunden Mängel beanstanden.
§ 13
Abgestellte Fahrzeuge müssen ordnungsgemäß gegen Diebstahl gesichert werden.
§ 14
Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
§ 15
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Firma Quad Handel Quern.
 
 
 
 

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